Die örtliche Straßenverkehrsbehörde informiert:
Beschilderung von verkehrsberuhigten Bereichen
Da es offensichtlich in Einmündungsbereichen von verkehrsberuhigten Bereichen in die Hauptverkehrsstraße immer wieder zu Missverständnissen hinsichtlich der Vorfahrtregelung kommt, möchten wir Ihnen die Bedeutung der Verkehrszeichen
325.1, Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs, und 325.2, Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs, gerne ausführlich erläutern:
Welche Ge- und Verbote ergeben sich aus dem Verkehrszeichen 325.1 für den Verkehrsteilnehmer?
- Wer ein Fahrzeug fährt, muss mit Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) fahren
- Wer ein Fahrzeug fährt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden
- Wer zu Fuß geht, darf den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern
- Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen
- Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Kinderspiele sind überall erlaubt
Welche Regelungen ergeben sich aus dem Verkehrszeichen 325.2 für die Verkehrsteilnehmer?
Beim Ausfahren aus dem verkehrsberuhigten Bereich gilt § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Hauptverkehrsstraße einfahren will, hat sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Absicht einzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Verkehrsteilnehmer, die aus verkehrsberuhigten Bereichen ausfahren, sind gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig.
Dies trifft auch gegenüber Verkehrsteilnehmern auf Geh- und Radwegen entlang der Hauptverkehrsstraßen zu.
Welche Regelungen ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zur StVO und der geltenden Rechtsprechung für die Straßenverkehrsbehörden?
- Das Verkehrszeichen 325.1, Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs, ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
- Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2007 kann das Verkehrszeichen 325.2, Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs, dabei bis zu 30 m vor der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße aufgestellt werden.
Eine Änderung der Vorfahrtregelung, wie z.B. eine rechts-vor-links-Regelung, im Bereich zwischen Beschilderung und Einmündung entsteht durch die abgerückte Aufstellung insbesondere dann nicht, wenn der Straßenabschnitt nach der Beschilderung zudem baulich als Ausfahrtbereich aus einem verkehrsberuhigten Bereich, z.B. durch Pflasterflächen, Einengungen etc. kenntlich gemacht ist.“